Ausgangspunkt
ist gewesen, dass der
dortige Kläger, ein
Zahnarzt, nach rund
zehnjähriger Teilnahme
an der vertragsärztlichen
Versorgung gesetzlich
Krankenversicherter
einen Kollegen aufgenommen
hat. Der notariell beglaubigte
„Vertrag über
die Gründung einer zahnärztlichen
Gemeinschaftspraxis“
enthielt unter anderem
Regelungen über das
Eigentum am Betriebs-
und Anlagevermögen,
die Gewinnbeteiligung,
die Auflösung der Gesellschaft
und die sich daraus
ergebenden Folgen für
den Praxisbetrieb sowie
die Verteilung des Betriebsvermögens.
Danach war dem Kläger,
der der Gesellschaft
die gesamte zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses
bestehende Praxisstruktur
der bisher von ihm allein
betriebenen Praxis inklusive
sämtlicher Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens
zur Verfügung gestellt
hatte, dieses Anlagevermögen,
das den materiellen
und immateriellen Wert
der gemeinschaftlichen
Praxis ausmachte, als
Sonderbetriebsvermögen
zugewiesen. Dem Vertragspartner
des Klägers wurden Optionen
zum Kauf von Anteilen
am Sonderbetriebsvermögen
bis zu 50 % des Wertes
der Praxis innerhalb
eines Zeitraumes von
vier bis zehn Jahren
eingeräumt. Von dem
erzielten Gewinn der
Gemeinschaftspraxis
erhielt der „Seniorpartner“
zunächst 80 %, der „Juniorpartner
20 % (mit Änderungsoption).
Bei
einer Kündigung der
Gesellschaft durch einen
der Vertragspartner
sollte grundsätzlich
der Vertragspartner
des Klägers (also der
„Juniorpartner“)
aus der Gesellschaft
ausscheiden; der „Seniorpartner“
blieb berechtigt, seine
vertragszahnärztliche
Tätigkeit allein oder
mit einem neuen Partner
am bisherigen Praxisstandort
fortzusetzen beziehungsweise
die Praxis zu verwerten
und seinen Partner abzufinden.
Der
Zulassungsausschuss
für Zahnärzte erteilte
dem Kläger und seinem
Vertragspartner die
Genehmigung zur gemeinsamen
Ausübung der vertragszahnärztlichen
Tätigkeit und teilte
ergänzend mit, dass
die Partnerschaft als
nicht gleichberechtigt
eingestuft werde. Das
bedeute, dass der Kläger
den Faktor 1,0 und sein
Partner den Faktor 0,7
erhalte.
Nach
Klärung verfahrensrechtlicher
Fragen hat das Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg mit
Urteil vom 10.01.2007
[1] hierzu ausgeführt:
Der Kläger und sein
(mittlerweile ehemaliger)
Partner haben ihre gemeinschaftliche
vertragszahnärztliche
Tätigkeit nicht gleichberechtigt
ausgeübt. Nach § 85
Abs. 4 b Satz 5 des
Sozialgesetzbuches –
Gesetzliche Krankenversicherung
(SGB V) in der hier
noch anzuwendenden alten
Fassung erforderte eine
gleichberechtigte Teilhaberschaft
der zahnärztlichen Mitglieder
einer Gemeinschaftspraxis,
dass vertraglich gleiche
Rechte und Pflichten
der Teilhaber in Berufsausübung
und Praxisführung vereinbart
waren. Abzustellen ist
danach auf den zwischen
den Partnern abgeschlossenen
Gesellschaftsvertrag.
Für
eine gleichberechtigte
Berufsausübung und Praxisführung
reichte es jedoch nicht
aus, dass die Vertragspartner
die Gleichberechtigung
als solche vereinbaren;
vielmehr muss sie sich
aus der Vereinbarung
der einzelnen Rechte
und Pflichten der Partner
ergeben. Hierfür ist
eine Gesamtwürdigung
aller Umstände des zu
beurteilenden Falles
anzustellen. Dazu gehören
alle Regelungen des
Gesellschaftsvertrages,
insbesondere auch die
über die Verteilung
der wirtschaftlichen
Lasten und den Gewinn
aus der vertragszahnärztlichen
Tätigkeit sowie die
Regelungen über die
Rechte an der Praxisausstattung
und ihrem Patientenstamm,
die den wesentlichen
Wert der Praxis ausmachen.
Entgegen
der Auffassung des klagenden
„Seniorpartners“
kommt es deshalb nicht
allein darauf an, dass
die Partner ihre vertragszahnärztliche
Tätigkeit weisungsfrei
und gleichberechtigt
ausüben und die für
die Praxistätigkeit
maßgeblichen Entscheidungen
gemeinschaftlich treffen.
Denn soweit einer der
Vertragspartner die
für die Praxisführung
wesentlichen Entscheidungen
auch gegen den Willen
des anderen Partners
durchsetzen könnte,
wird es in der Regel
schon an der selbständigen
Tätigkeit beider Zahnärzte
fehlen, weil der den
Entscheidungen seines
Partners in der Praxistätigkeit
und Berufsausübung unterworfene
Zahnarzt in einem für
ihn „fremden“
Betrieb eingegliedert
und somit abhängig beschäftigt
wäre. Hierfür reicht
es schon aus, dass die
Praxistätigkeit vertraglich
so organisiert ist,
dass einer der Partner
(der „Seniorpartner“)
auf Grund von „Sachzwängen“
seine Entscheidungen
durchsetzen kann.
Zur
Feststellung der Gleichberechtigung
von Partnern einer Gemeinschaftspraxis
reichte es nicht aus,
dass sie Entscheidungen
über das beschäftigte
Personal, die Praxisräume
und die Praxiseinrichtung
gemeinschaftlich und
gleichberechtigt treffen,
weil dies auch Partner
einer Praxisgemeinschaft
regelmäßig tun, die
aber schon zulassungsrechtlich
einen anderen Status
hat als eine Gemeinschaftspraxis.
Die
Gemeinschaftspraxis
unterscheidet sich von
der Beschäftigung angestellter
Zahnärzte und der Praxisgemeinschaft
gerade durch die gemeinsame
Leistungserbringung
unter einer Abrechnungsnummer
und auf gemeinsame Rechnung;
sie tritt gegenüber
den Versicherten der
gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV), der KZV und den
Krankenkassen als einheitliche
Rechtspersönlichkeit
auf. Daraus folgt, dass
das Verhältnis der Partner
einer Gemeinschaftspraxis
zueinander maßgeblich
durch die Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrages
über Gewinn und Verlust
ihrer Praxis und die
Rechte an Praxisräumen
und Inventar sowie am
Patientenstamm geprägt
wird, die auch im vorliegenden
Fall den wesentlichen
und von vergleichbaren
Verträgen abweichenden
Teil des Gesellschaftsvertrages
ausmachen. Diese wirtschaftlichen
Regelungen sind daher
bei der Feststellung
der Gleichberechtigung
in besonderer Weise
zu beachten.
Danach
hat sich vorliegend
eine gleichberechtigte
Teilhaberschaft des
„Seniorpartners“
als „konzeptioneller
Entwickler und Gründer
der zahnärztlichen Praxis“
mit seinem mittlerweile
ausgeschiedenen „Juniorpartner“
nicht feststellen lassen.
Entziehung
der Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung
Von existenzieller
Frage für die Beteiligten
ist die Entziehung der
Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung in folgendem
Fall gewesen: Die Klägerinnen
(psychologische Psychotherapeutinnen)
sind bereits seit einem
Jahr zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassen
gewesen, als sie mit
Genehmigung des Zulassungsausschusses
Mitglieder einer größeren
Gemeinschaftspraxis
geworden sind. Die Vorlage
eines Vertrages für
die Gemeinschaftspraxis
war seinerzeit vom Zulassungsausschuss
nicht verlangt worden,
ein schriftlicher Vertrag
hat nach Angaben der
Klägerinnen auch nicht
bestanden.
Die
Gemeinschaftspraxis
übte ihre Tätigkeit
am Standort einer gebietsübergreifenden
ärztlichen Gemeinschaftspraxis
aus, der ein Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
und zwei weitere Ärztinnen
angehörten. Die Praxisräume
wurden gemeinsam von
beiden Gemeinschaftspraxen
genutzt. Ein schriftlicher
Vertrag zwischen den
Gemeinschaftspraxen
bestand auch insoweit
nicht. Verwaltungsangelegenheiten
wurden durch den vorstehend
erwähnten Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie
in Vollmacht für die
Klägerinnen erledigt.
Die Honorarabrechnungen
erfolgten über ein von
diesem Facharzt verwaltetes
Konto, wobei von ihm
ein Anteil von 35 %
zur Abgeltung der Praxiskosten
einbehalten wurde.
Zwischen
diesem Facharzt und
einer seiner Partnerinnen
bestand ein älterer
Vertrag, in dem diese
als Senior- und Juniorpartner
bezeichnet wurden. Dieser
Vertrag sah unter anderem
die Ausübung der Kassenarztpraxis
in den Praxisräumen
des Seniorpartners sowie
die alleinige Geschäftsführung
und -vertretung der
Gemeinschaftspraxis
durch ihn vor. Als Anteil
am Ergebnis der Gesellschaft
erhielten die Gesellschafter
einen Anteil von 65
% an den von ihnen erwirtschafteten
Honoraren; darüber hinaus
nahmen sie an Gewinn
und Verlust der Gesellschaft
nicht teil.
Nachdem
einer der Klägerinnen
hiervon Kenntnis erlangt
hatte, wertete sie ihr
Vertragsverhältnis als
Angestelltenverhältnis.
Die eingeleitete Überprüfung
ergab nach Auffassung
des Zulassungsausschusses,
dass mangels eines ordnungsgemäßen
Gemeinschaftspraxisvertrages
zwischen dem Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
mit den Psychotherapeutinnen
deren Zulassung zu entziehen
sei.
Rund
fünf Jahre später ist
am Standort der Praxis
eine neue Gemeinschaftspraxis
des Facharztes mit zwei
Ärzten genehmigt worden.
Zugleich ist eine medizinische
Kooperationsgemeinschaft
in Gestalt einer Gesellschaft
des Bürgerlichen Rechts
zwischen der Gemeinschaftspraxis
und anderen Ärzten und
Psychologen gegründet
worden, ohne dass die
zuständige Ärztekammer
gegen die Errichtung
einer medizinisch-psychologischen
Kooperationsgemeinschaft
berufsrechtliche Bedenken
erhoben hat.
Hierzu
hat das Landessozialgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
mit Urteil vom 28.02.2007
[2] ausgeführt: Die
Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung ist unter
anderem dann zu entziehen,
wenn der Vertragsarzt
seine vertragsärztlichen
Pflichten gröblich verletzt.
Dies ist nur dann der
Fall, wenn der Verstoß
gegen das Vertragsarztrecht
so schwerwiegend ist,
dass das Vertrauensverhältnis
zwischen Arzt, Kassenärztlicher
Vereinigung und Krankenkasse
derart gestört ist,
dass eine weitere Zusammenarbeit
nicht mehr möglich erscheint.
Der
Vorwurf einer die Zulassungsentziehung
rechtfertigenden gröblichen
Pflichtverletzung kann
einem in einer als Gemeinschaftspraxis
geführten Praxis tätigen
Vertragsarzt gegenüber
dann gemacht werden,
wenn er die übrigen
Vertragsärzte wie abhängig
Beschäftigte behandelt,
denen er keinerlei Entscheidungsspielraum
einräumt. Erhält der
in der Praxisgemeinschaft
tätige Vertragsarzt
für die von ihm erbrachten
Leistungen das individuell
erwirtschaftete Honorar,
so ist die Annahme eines
unzulässigen abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses
ausgeschlossen. Die
Abführung eines Honoraranteils
von 35 % als Abgeltung
der Praxiskosten ist
unbedenklich.
Hierbei
hat das Landessozialgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
zum Einen mitberücksichtigt,
dass die Psychotherapeutinnen
„in einem fast
unbegreiflichen Ausmaß“
dem Facharzt für Neurologie
und Psychiatrie vertraut
sowie ihm alle finanziellen
und organisatorischen
Fragen überlassen haben.
Zum Anderen ist die
Zusammenarbeit in der
Praxis im Laufe des
Verfahrens (wie erwähnt
rund fünf Jahre später)
mit entsprechender Genehmigung
des Zulassungsausschusses
und Billigung der Ärztekammer
auf eine neue Grundlage
gestellt worden.
Honorarrückforderung
Ein Allgemeinarzt
ist zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassen
gewesen. Er hat in den
streitgegenständlichen
Quartalen (drei Jahre)
seine Tätigkeit in Praxisgemeinschaft
mit seiner Ehefrau ausgeübt.
Diese ist in dieser
Zeit wechselnd als hausärztliche
Internistin beziehungsweise
fachärztliche Internistin
zugelassen gewesen.
Wegen
eines auffällig hohen
Anteils von gemeinsamen
Behandlungsfällen ist
eine Plausibilitätsprüfung
durchgeführt worden.
Danach habe sich ein
unkorrekter Anteil an
gemeinsamen Fällen von
durchschnittlich knapp
48 % ergeben. Dies bedinge
eine Honorarrückforderung
von insgesamt rund 220.000.-
€ in den streitgegenständlichen
Quartalen.
Widerspruch,
Klage und Berufung sind
erfolglos geblieben.
Das Bayerische Landessozialgericht
hat mit Urteil vom 28.03.2007
[3] die Begriffe Gemeinschaftspraxis
und Praxisgemeinschaft
nochmals erläutert:
Der Kläger und seine
Ehefrau haben zwar ihre
Praxen in der Rechtsform
einer Praxisgemeinschaft
geführt, sich tatsächlich
aber bei ihrer ärztlichen
Tätigkeit wie die Mitglieder
einer Gemeinschaftspraxis
verhalten, die im Wesentlichen
hausärztlich tätig war,
obgleich die Ehefrau
des Klägers zumindest
in einigen der streitgegenständlichen
Quartale als fachärztliche
Internistin zugelassen
war.
Für
die berufliche Kooperation
im Status der Gemeinschaftspraxis
im Sinne von § 33 Abs.
2 Satz 1 Ärzte-ZV ist
kennzeichnend, dass
sich mehrere Ärzte des
gleichen Fachgebiets
oder ähnlicher Fachgebiete
zur gemeinsamen und
gemeinschaftlichen Ausübung
des ärztlichen Berufs
in einer Praxis zusammenschließen,
wobei über die gemeinsame
Nutzung der Praxiseinrichtung
sowie die gemeinsame
Beschäftigung von Personal
hinaus die gemeinschaftliche
Behandlung von Patienten,
eine einheitliche Patientenkartei
und gemeinsame Abrechnung
in den Vordergrund treten.
Diese
Form der Zusammenarbeit
bedarf der vorherigen
Genehmigung durch den
Zulassungsausschuss
(§ 33 Abs. 2 Satz 2
Ärzte-ZV). Typisch für
die Gemeinschaftspraxis
ist, dass der Versicherte
wechselweise von allen
Mitgliedern der Praxis
behandelt werden kann,
ohne dass es sich dabei
um mehr als einen (gemeinsamen)
Behandlungsfall handelt.
Das führt dazu, dass
bestimmte Leistungen,
die pro Quartal nur
einmal abrechenbar sind,
in der Gemeinschaftspraxis
insgesamt nur einmal
abgerechnet werden können,
und dass insbesondere
auch die Hausarztpauschale
nur einmal pro Quartal
anfällt.
Werden
Ärzte wie hier offiziell
in Form einer Praxisgemeinschaft,
tatsächlich aber wie
in einer Gemeinschaftspraxis
tätig, verstoßen sie
nicht nur gegen § 33
Abs. 2 Ärzte-ZV, sondern
auch gegen vergütungsrechtliche
Vorschriften.
Bemessung
des Individualbudgets
bei Umwandlung einer
Gemeinschaftspraxis
in eine Praxisgemeinschaft
(und umgekehrt)
In zwei Entscheidungen
vom 15.08.2007 hat sich
das Landessozialgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen [4]
[5] mit der Problematik
der Bemessung des Individualbudgets
(IB) bei Umwandlung
einer Gemeinschaftspraxis
in eine Praxisgemeinschaft
(und umgekehrt) auseinander
zu setzen gehabt. Zugrundegelegen
hat folgender Sachverhalt:
Der Kläger und seine
Gattin, beide Gynäkologen,
sind mit vertragsärztlicher
Zulassung 3 ¼ Jahre
in Gemeinschaftspraxis
tätig gewesen. Anschließend
haben sie 7 ¾ Jahre
eine Praxisgemeinschaft
geführt. Die Praxisgemeinschaft
ist im Folgenden wieder
in eine Gemeinschaftspraxis
umgewandelt worden.
Im Zuge der ersten Umwandlung
in eine Praxisgemeinschaft
ist es zu Abrechnungsfehlern
und zu Honorarkürzungen
in den Quartalen I/1997
bis II/1998 gekommen.
Danach ruhte die Zulassung
der Klägerin in den
Quartalen II/00 und
III/00 sowie die Ihres
Ehegatten in den Quartalen
IV/00 und I/01.
Die
Bemessung des Individualbudgets
des Klägers nahm die
Beklagte gemäß ihrem
Honorarverteilungsmaßstab
(HVM auf der Basis der
Quartale III/1997 –
II/1998 vor, wobei sie
die vorgenommenen Honorarberichtigungen
berücksichtigte. Der
Kläger beantragte unter
Hinweis darauf, dass
er erst seit Oktober
1993 zugelassen sei
und damit der Bemessungszeitraum
innerhalb der ersten
20 Quartalen seiner
Niederlassung liege,
eine Änderung des Bemessungszeitraumes
auf die Quartale IV/1998
– II/1999. Die
Beklagte ging im Folgenden
für das Quartal IV/1997,
in dem sich durch die
Honorarberichtigung
ein deutlich niedrigeres
Honorar ergeben hatte,
von einem „Ausreißerquartal“
aus, das zugunsten des
Klägers nicht zu berücksichtigen
sei.
Es
errechnete sich ein
IB für den Kläger in
Höhe von 511.131,7 Punkten
bei einem Fachgruppendurchschnitt
von 596.255 Punkten.
Der Kläger legte Widerspruch
ein und machte geltend,
in den Quartalen des
Bemessungszeitraumes
sei sein Honorar wegen
der Abrechnungsfehler
weit über den tatsächlichen
Schaden gekürzt worden.
Eine Berechnung des
IB auf der Basis dieser
Quartale bedeute eine
Perpetuierung der wiedergutgemachten
und sanktionierten Abrechnungsfehler.
Zur
Ehegattin: Da sich der
dem Individualbudget
unterliegende anerkannte
Leistungsbedarf der
Klägerin, der in den
Quartalen III/1000 –
I/2000 bei ca. 1,1 Mio.
Punkten gelegen hatte,
während des Ruhens der
Zulassung ihres Ehemannes
auf über 1,4 Mio. Punkte
erhöht hatte und dann
ab dem Quartal II/01
wieder auf ca. 1 Mio.
Punkte absank, beantragte
sie die Erhöhung ihres
Individualbudgets für
die Quartale IV/00 und
I/01. Da durch das Ruhen
der Zulassung ihres
Ehemannes eine Versorgungslücke
entstanden sei, seien
seine Patienten zu ihr
in die Praxis gekommen.
Die
Beklagte lehnte diesen
Antrag ab. Das Ruhen
der Zulassung sei vom
Disziplinarausschuss
wegen der Verletzung
vertragsärztlicher Pflichten
angeordnet worden. Eine
Ausnahmeregelung hinsichtlich
des IB hätte zur Folge,
dass diese Anordnung
keine bzw. nur geringfügige
Auswirkungen hätte.
Eine besondere Härte
sei nicht zu erkennen.
Während
des erstinstanzlichen
Verfahrens des Klägers
hat das Landessozialgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
in dem Verfahren der
Ehefrau, bei der die
Beklagte in gleicher
Weise bei der Festlegung
des Bemessungszeitraumes
das 4. Quartal 1997
ausgespart hatte, die
Beklagte zur Neubescheidung
verurteilt, weil entgegen
ihrer Ansicht dieses
Quartal kein „Ausreißerquartal“
gewesen sei. Die Beklagte
hat daraufhin gegenüber
dem Kläger angeboten,
unter Aufhebung der
angefochtenen Bescheide
über den Antrag auf
Erhöhung des maximal
zulässigen Punktzahlvolumens
neu zu entscheiden.
Dies ist dem Kläger
nicht weitgehend genug
erschienen.
In
erster und zweiter Instanz
ist bestätigt worden,
dass der Kläger keinen
Anspruch auf Erhöhung
seines IB hat. Die Beklagte
hat zutreffend die Quartale
III/1997 – II/1998
für die Bemessung des
IB herangezogen. Eine
Verlegung des Bemessungszeitraumes
kann der Kläger nicht
verlangen: Nach § 7a
Abs. 6 HVM können bei
Ärzten bzw. Praxen,
deren durchschnittliche
Niederlassungsdauer
am 30.06.1999 weniger
als 21 Quartale betragen
hat, auf Antrag die
durchschnittlichen Werte
aus bis zu vier aufeinander
folgenden Quartalen
aus der Zeit vom 01.07.1997
bis zum 30.06.1999 zu
Grunde gelegt werden.
Der
Kläger und seine Gattin
haben jedoch schon seit
dem 01.10.1993 und damit
am 30.06.1999 seit 23
Quartalen an der vertragsärztlichen
Versorgung teilgenommen.
Maßgebend für die Bestimmung
der Niederlassungsdauer
ist nämlich die erstmalige
Zulassung und nicht
etwa die Änderung des
Zulassungsstatus zum
Beispiel aufgrund des
Wechsels von einer Gemeinschaftspraxis
zu einer Praxisgemeinschaft.
Denn der HVM sieht erkennbar
nur neu gegründete Praxen
in den ersten 20 Quartalen
ihres Bestandes als
besonders schützenswert
an. Auch die detaillierten
Sondervorschriften in
§ 7a Abs. 4 HVM für
die Bildung und Auflösung
von Gemeinschaftspraxen
sprechen dagegen, Veränderungen
in der Praxisstruktur
als neue Niederlassung
anzusehen.
Auch
die weiteren grundsätzlichen
Einwendungen des Klägers
gegen das IB hält das
Landessozialgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
nicht für durchgreifend:
Zwar trifft im Ausgangspunkt
zu, dass Altpraxen ein
in der Vergangenheit
erarbeitetes überdurchschnittliches
IB auf Dauer erhalten
wird, während neu zugelassene
Ärzte nur bis maximal
zum Fachgruppendurchschnitt
anwachsen dürfen. Diese
Ungleichbehandlung ist
jedoch unter dem Gesichtspunkt
des Bestandsschutzes
gerechtfertigt.
Praxen,
die schon in der Vergangenheit
in überdurchschnittlichem
Umfang an der vertragsärztlichen
Versorgung teilgenommen
haben, müssen darauf
vertrauen dürfen, ihren
erreichten Leistungsumfang
beibehalten zu dürfen.
Auf der anderen Seite
ginge die Möglichkeit
eines unbegrenzten Zuwachses
auch von Neupraxen zu
Lasten anderer Praxen
bzw. wäre mit einem
Punkteverfall verbunden;
das Erreichen des mit
dem IB verfolgten Ziels
einer Stabilisierung
der Gesamthonorarsituation
wäre damit gefährdet.
Zu
dem Vorbringen der Ehegattin
hat das erstinstanzliche
Gericht ausgeführt,
dass aus dem Gesamtzusammenhang
der Honorarverteilungssystematik
abzuleiten sei, dass
punktuelle Honorarverwerfungen
die Beklagte nicht zu
einer entsprechenden
Anpassung verpflichten.
Auf die Frage eines
möglichen Missbrauchtatbestandes
durch Unterlaufen der
Anordnung des Disziplinarausschusses
komme es daher nicht
entscheidungserheblich
an.
Zweitinstanzlich
ist dies bestätigt worden:
Nach den einschlägigen
Regelungen des HVM kommt
eine Anpassung der Individualbewertung
aus Sicherstellungsgründen
in Betracht, wenn besondere
Umstände des Einzelfalles
vorliegen. Hierzu werden
insbesondere Veränderungen
-
in
der vertragsärztlichen
Versorgung in unmittelbarem
Umfeld der Arztpraxis
(z.B. durch Praxisaufgaben,
Erlöschen von Ermächtigungen
von Krankenhäusern),
-
in
der Verteilung der
Leistungserbringung
innerhalb einer
Arzt-/Untergruppe
(Konzentration von
Leistungen auf eine
gegenüber dem Bemessungszeitraum
geringere Erbringerzahl)
gezählt,
die dazu führen, dass
der Punktzahlengrenzwert
aus dem Bemessungszeitraum
der nachweislich veränderten
Leistungsmenge nicht
mehr angemessen ist.
Damit
wird deutlich, dass
es sich in beiden Fällen
um Umstände handeln
muss, auf die der betreffende
Arzt keinen Einfluss
haben darf, weil sie
sich entweder aus seinem
Umfeld ergeben müssen
oder auf eine Verteilung
der Leistungserbringung
innerhalb einer Arzt-/Untergruppe.
Sinngemäß: Die Umwandlung
von einer Gemeinschaftspraxis
in eine Praxisgemeinschaft
(und wieder zurück)
und die hier damit verbundenen
Umstände liegen jedoch
in der Sphäre der Klägerin
und ihres Ehegatten.
Sozialgerichtliches
Eilverfahren bei Ableben
eines Mitgliedes einer
Praxisgemeinschaft
Eine Praxisgemeinschaft
von vier Radiologen
musste das Ableben eines
Kollegen im Juni 2006
hinnehmen. Nach dem
Tode des Erblassers
beantragte die Erbengemeinschaft
die Ausschreibung des
Vertragsarztsitzes,
weil dessen Praxis bzw.
Praxisanteile an einen
Nachfolger verkauft
werden sollten. Der
Zulassungsausschuss
hat für zwei Quartale
bis zum 31.12.2006 die
Fortführung durch einen
zweiten Radiologen der
Praxisgemeinschaft als
Vertreter genehmigt,
nicht jedoch darüber
hinaus.
Die
Erbengemeinschaft hat
das örtlich zuständige
Sozialgericht Düsseldorf
angerufen und den Erlass
einer einstweiligen
Anordnung dahingehend
beantragt, die Weiterführung
der Praxis des Verstorbenen
durch einen Vertreter
bis zum Abschluss des
laufenden Nachbesetzungsverfahrens
zu genehmigen, um den
Praxiswert zu erhalten.
Das
Sozialgericht Düsseldorf
hat den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen
Anordnung mit Beschluss
vom 15.06.2007 [6] zurückgewiesen:
Nach § 86 b Abs. 2 Satz
1 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) kann das Gericht
der Hauptsache eine
einstweilige Anordnung
treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch
eine Veränderung des
bestehenden Zustandes
die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte.
Hier ist bereits ein
Anordnungsgrund nicht
hinreichend glaubhaft
gemacht worden.
Der
verstorbene Vertragsarzt
ist bis zu seinem Tode
mit drei weiteren Radiologen
in einer Praxisgemeinschaft
tätig gewesen. Bei
der Praxisgemeinschaft
handelt es sich um eine
Organisationsform, die
nicht der gemeinsamen,
in der Regel jederzeit
austauschbaren ärztlichen
Behandlung gemeinsamer
Patienten dient. Ihr
liegt vielmehr die gemeinsame
Nutzung von Praxisräumen
und Praxiseinrichtungen
sowie die gemeinsame
Beschäftigung von Hilfspersonal
durch mehrere Ärzte
mit dem vorrangigen
Zweck zugrunde, bestimmte
Kosten zur besseren
Ausnutzung der persönlichen
und sachlichen Mittel
auf mehrere Ärzte umzulegen.
Nicht
nachvollziehbar ist
aber insofern, dass
die Antragsteller (die
Erbengemeinschaft) eine
besonders hohe Gefahr
des Abwandern von Patienten
aus der Praxis des Verstorbenen
darin sehen, wenn sich
diese in die Praxen
der anderen Radiologen
in den gleichen Räumlichkeiten
begeben. Denn nach dem
vorliegenden Antrag
soll der zweite Radiologe
die Vertretung in der
Praxis des verstorbenen
Vertragsarztes übernehmen.
Der zweite Radiologe
ist aber gerade einer
derjenigen Ärzte, die
eine andere Praxis in
den gleichen Räumlichkeiten
betreiben. Es fällt
schwer anzunehmen, dass
dieser eine strikte
Trennung zwischen Patienten
seiner eigenen Praxis
und denjenigen der Vertretungspraxis
einhalten wird, um den
Praxiswert der Vertretungspraxis
zu erhalten.
Für
die Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung
ist es unerheblich,
ob die von dem zweiten
Radiologen untersuchten
Patienten seine eigenen
Patienten darstellen
oder solche der Vertretungspraxis.
Es besteht auch kein
Anordnungsanspruch.
Nach § 4 Abs. 3 BMV-Ä,
§ 8 Abs. 5 EKV-Ä kann
die Kassenärztliche
Vereinigung die Weiterführung
der Praxis eines verstorbenen
Vertragsarztes durch
einen anderen Arzt bis
zur Dauer von zwei Quartalen
übernehmen. Dies hat
die Antragsgegnerin
in Ausübung eines pflichtgemäßen
Ermessens („kann“)
getan. Weitergehende
Rechtsnormen existieren
nicht. Verfassungsrechtlich
sind die Interessen
der Erben durch das
auf beschleunigte Durchführung
angelegte Nachbesetzungsverfahren
(§ 103 Abs. 4 SGB V)
ausreichend geschützt.
Zivilgerichtliche Eilentscheidungen
aus dem Jahr 2007
Wettbewerbsverbote
sowie Mitnahme des Vertragsarztsitzes
nach Ausscheiden aus
einer Gemeinschaftspraxis
beziehungsweise einer
Praxisgemeinschaft sind
zwei Themenkreise, die
regelmäßig in einem
Gesellschaftsvertrag
geregelt werden. Kommt
es dann aus welchen
Gründen auch immer zu
einer Auflösung oder
Kündigung des Gesellschaftsvertrages
durch einen der Beteiligten,
gilt es die Interessen
des ausscheidenden Partners
mit denjenigen der in
der Gesellschaft verbleibenden
Ärzte abzuwägen. Bei
Differenzen werden oftmals
die Zivilgerichte um
eine Eilentscheidung
angegangen, da die beiderseits
bestehenden wirtschaftlichen
Interessen regelmäßig
eine rasche Klärung
und Entscheidung erfordern.
Das
Landgericht Krefeld
hat mit Urteil vom 04.01.2007
[7] folgenden Sachverhalt
zu beurteilen gehabt:
Ein Orthopäde ist als
Juniorpartner 1998 in
eine Einzelpraxis eingetreten.
Die Praxis ist seitdem
als Gemeinschaftspraxis
geführt worden. Die
Seniorpartnerin hat
den Gesellschaftsvertrag
nach rund zehn Jahren
zum 31.03.2007 gekündigt
und beabsichtigt, sich
nach ihrem Ausscheiden
aus der Gemeinschaftspraxis
weiterhin als Ärztin
in freier Praxis zu
betätigen. Der zurückbleibende
Orthopäde beantragt
der ausscheidenden Seniorpartnerin
zu untersagen, sich
im Stadtgebiet niederzulassen
und verweist auf das
vertraglich vereinbarte
Rückkehrverbot von fünf
Jahren.
Das
Landgericht Krefeld
hat dieses Rückkehrverbot,
welches ein sogenanntes
Wettbewerbsverbot darstellt,
unter drei Gesichtspunkten
für sittenwidrig und
damit als nichtig erachtet.
Der Bundesgerichtshof
hat in einer Reihe von
Entscheidungen Grundsätze
zur Zulässigkeit von
Wettbewerbsverboten
aufgestellt. Wettbewerbsverbote
dürfen danach aufgrund
der vor allem bei der
Auslegung von zivilrechtlichen
Generalklauseln zu beachtenden
Wertentscheidung der
Verfassung (hier: Art
12 Abs. 1 des Grundgesetzes
und die dort normierte
Berufsausübungsfreiheit)
das örtlich, zeitlich
und gegenständlich notwendige
Maß nicht überschreiten.
Beanstandet
worden ist die zeitliche
Geltungsdauer des Wettbewerbsverbotes
von fünf Jahren. Allenfalls
zwei Jahre wären hier
angemessen und sachgerecht
gewesen. Die räumliche
Ausdehnung auf den gesamten
kassenärztlichen Zulassungsbezirk
ist unangemessen weit
gewesen, da sie es der
ausscheidenden Gesellschafterin
faktisch verwehrt hätte,
von ihrer kassenärztlichen
Zulassung Gebrauch zu
machen.
Auch
gegenständlich ist das
Wettbewerbsverbot zu
weit gefasst worden
und damit unwirksam.
Es hat generell die
Niederlassung als Arzt
in freier Praxis zur
Ausübung privat- und/oder
kassenärztlicher Tätigkeit
umschlossen. Weder ist
es auf die kassenärztliche
noch auf die Tätigkeit
als Facharzt für Orthopädie
begrenzt, sodass der
ausscheidenden Gesellschafterin
keine Möglichkeit geblieben
wäre, ihren Beruf weiterhin
auszuüben.
Bemerkenswert:
Die Sittenwidrigkeit
ist von Amts wegen zu
beachten. Der verbleibende
Orthopäde kann sich
daher nicht darauf berufen,
dass ihm der in diesem
Punkt sittenwidrige
Gesellschaftsvertrag
einst von seiner Seniorpartnerin
„aufgenötigt“
worden ist, beziehungsweise
diese sittenwidrig gehandelt
hat.
Zur
Frage der Mitnahme des
Vertragsarztsitzes beziehungsweise
dessen Verbleib in der
bisherigen Gemeinschaftspraxis
hat das Landgericht
Dortmund mit Urteil
vom 27.09.2007 [8] Stellung
bezogen. Dort ist ein
57jähriger Radiologe
in eine radiologische
Gemeinschaftspraxis
eingetreten. Der Gesellschaftsvertrag
hat folgenden Passus
enthalten: Dem Eintretenden
steht bei Beendigung
dieses Vertrages und
Ausscheidens aus der
Gesellschaft und der
Gemeinschaftspraxis
gleich aus welchem Grund
ein Abfindungsanspruch
nicht zu. Der von ihm
besetzte Vertragsarztsitz
verbleibt in der Gesellschaft
und der Gemeinschaftspraxis.
...
Nach
dem der Radiologe mit
61 Jahren wieder ausgeschieden
ist, hat das Landgericht
Dortmund bestätigt,
dass die Gemeinschaftspraxis
ein berechtigtes Interesse
am Erhalt des Vertragsarztsitzes
hat: Dieses Interesse
ist durch Art. 12 Abs.
1 GG geschützt. Art.
12 Abs. 1 GG enthält
ein einheitliches Grundrecht
der Berufsfreiheit,
das sich dem Grunde
nach auf die Berufswahl
sowie die Berufsausübung
erstreckt.
Wird
die Tätigkeit als Kassenarzt
zulässigerweise in einer
Gemeinschaftspraxis
ausgeübt, so stellt
die Wahl einer solchen
Praxisform eine Entscheidung
für eine bestimmte Art
der Berufsausübung dar
und ist ebenfalls durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.
Diesem Schutz ist immanent,
dass die Gemeinschaftspraxis
in der Form und mit
der Anzahl von Vertragsärzten
grundsätzlich weiterbetrieben
werden kann, die für
sie vorgesehen ist.
Deshalb hat der Gesetzgeber
die Verkleinerung einer
Gemeinschaftspraxis
durch das Ausscheiden
eines Vertragsarztes
in § 103 Abs. 6 SGB
V erschwerten Bedingungen
unterworfen. Das Bundessozialgericht
hat aus dem Sinn und
Zweck dieser Bestimmung
für die Ärzte einer
Gemeinschaftspraxis
ein eigenes Recht hergeleitet,
nach dem Ausscheiden
eines Vertragsarztes
ein Ausschreibungsverfahren
für dessen Nachfolge
einzuleiten, obwohl
das Gesetz ursprünglich
nur dem Ausscheidenden
ein derartiges Recht
einräumen wollte (BSG,
NZS1999, 470).
Diesen
grundrechtlich geschützten
Interessen der Verfügungsklägerin
(= Gemeinschaftspraxis)
steht das Grundrecht
des Verfügungsbeklagten
(= ausscheidender Partners)
auf Berufsfreiheit gegenüber.
Dieser Konflikt ist
nach dem Grundsatz der
praktischen Konkordanz
zu lösen, der fordert,
dass nicht eine der
widerstreitenden Rechtspositionen
bevorzugt und maximal
behauptet wird, sondern
alle einen möglichst
schonenden Ausgleich
erfahren.
Dabei
ist zu ermitteln, welche
verfassungsrechtliche
Position für die konkret
zu entscheidende Frage
das höhere Gewicht hat.
Die schwächere Position
darf nur so weit zurückgedrängt
werden, wie das logisch
und systematisch zwingend
erscheint; ihr sachlicher
Grundwertgehalt muss
in jedem Fall respektiert
werden. Dem trägt der
von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes
vertretene Grundsatz
der nach beiden Seiten
interessengerechten
Auslegung Rechnung.
Nachdem
es hier von vorneherein
nur um die Nutzung der
vertragsärztlichen Zulassung
nach Ablauf eines für
zwei Jahren zulässigen
Wettbewerbsverbotes
gegangen ist, ist das
Interesse der Gesellschaft
und der einzelnen Gesellschafter
an der Praxisfortführung
im bisherigen Umfang
als vorrangig gegenüber
dem Interesse des ausscheidenden
Gesellschafters an der
„Mitnahme“
der Zulassung erachtet
worden. Dies gilt im
vorliegenden Fall im
Hinblick auf das Alter
des ausscheidenden Partners
in besonderem Maße.
Er hat das 61. Lebensjahr
bereits überschritten
gehabt.
Aktuelle
finanzgerichtliche Entscheidungen
Immer wieder
kommt es vor, dass sich
der „ärztliche
Nachwuchs“ die
ersten Meriten in der
elterlichen Praxis verdient.
Erfolgt keine Anstellung
als abhängiger ärztlicher
Mitarbeiter, wird hier
meist eine Praxisgemeinschaft
vereinbart, dies insbesondere
dann, wenn absehbar
der Aufbau einer eigenen
Praxis angestrebt wird.
In
diesen Fällen steht
eine „Ansparrücklage
als Existenzgründer“
nicht zu, so der Bundesfinanzhof
mit Beschluss vom 17.08.2007
[9]. Maßgeblicher Zeitpunkt
für die Inanspruchnahme
der Ansparrücklage für
Existenzgründer im Sinne
von § 7 g Abs. 7 des
Einkommensteuergesetzes
(EStG) ist der objektive
Zeitpunkt der Eröffnung
des Betriebes, für den
die streitigen Wirtschaftsgüter
angeschafft oder hergestellt
werden. Dabei können
auch Aktivitäten als
Betriebseröffnungshandlungen
gewertet werden, die
objektiv erkennbar auf
die Vorbereitung der
betrieblichen Tätigkeit
selbst gerichtet sind.
Zu
einer derartigen Vorbereitungshandlung
gehört jedoch nicht
die Ausübung einer selbständigen
Tätigkeit in einem anderen
Betrieb. Soweit die
Klägerin in diesem Zusammenhang
ausgeführt hat, ihre
in Praxisgemeinschaft
mit einem anderen Arzt
bzw. in der Praxis ihres
Vaters ausgeübten selbstständigen
Tätigkeiten seien als
derartige Vorbereitungshandlungen
zu werten, steht dies
nicht in Einklang mit
dem Wortlaut von § 7
g Abs. 7 EStG. Danach
soll der Bezug entsprechender
Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit im sogenannten
Vorgründungszeitraum
gerade die Inanspruchnahme
einer sogenannten Existenzgründerrücklage
hindern.
Der
Arzt als Gewerbetreibender?
Zur Frage der
gewerblichen (und nicht
ausschließlich freiberuflichen)
Tätigkeit eines Laborarztes
bei Beschäftigung eines
eigenverantwortlich
tätigen freien Mitarbeiters
hat sich das Finanzgericht
Köln mit Urteil vom
11.09.2007 [10] wie
folgt geäußert: Ein
Laborarzt erzielt Einkünfte
aus Gewerbebetrieb,
wenn er in seiner Praxis
einen weiteren Facharzt
als freien Mitarbeiter
beschäftigt, der seinerseits
ohne Kontrolle oder
Aufsicht durch den Praxisinhaber
eigenverantwortlich
tätig wird, ohne aber
an der Praxis des Laborarztes
mitunternehmerisch beteiligt
zu sein.
Der
gegen die Gewerbesteuermessbescheide
klagende Laborarzt hat
in den Streitjahren
eine Praxis für Laboratoriumsmedizin
geführt, in der etwa
jährlich 113.000 bis
126.000 Untersuchungsaufträge
bearbeitet wurden, d.h.
rund 440 bis 500 Befunde
arbeitstäglich anfielen.
Die Befundung erfolgte
nicht nur durch den
Praxisinhaber, sondern
auch durch den ebenfalls
in der Laborpraxis beschäftigten
fachärztlichen freien
Mitarbeiter, der als
Facharzt eigenverantwortlich
tätig war und nicht
durch den Praxisinhaber
kontrolliert wurde.
Nach
außen hin traten die
Beteiligten als Gemeinschaftspraxis
auf. Tatsächlich stand
dem mitarbeitenden Facharzt
weder ein Anteil am
Praxisinventar zu noch
war er zur Geschäftsführung
berechtigt. Der Gewinn
aus der Gemeinschaftspraxis
floss allein dem Praxisinhaber
zu. Der frei mitarbeitende
Facharzt hatte lediglich
Anspruch auf eine jährliche
Vergütung von rund 100.000.-
€. Bei seinem
Ausscheiden standen
ihm keine Ansprüche
zu.
Hierzu
das Finanzgericht Köln
in seiner Kernaussage:
Die Gewerbesteuerfreiheit
des Klägers scheitert
daran, dass er nicht
die gesamte fachärztliche
Tätigkeit im Rahmen
seiner Praxis für Laboratoriumsmedizin
eigenverantwortlich
durchgeführt hat. Bedient
sich ein Angehöriger
eines freien Berufs
nicht nur zur vorübergehenden
Vertretung der Mithilfe
eines Berufskollegen,
so wird er gewerbesteuerpflichtig,
wenn er nicht selbst
eigenverantwortlich
dessen Tätigkeiten überwacht
und wenn der Berufskollege
auch nicht als Mitunternehmer
tätig ist.
Zusammenfassung
Das breite
Spektrum der aktuellen
Gerichtsentscheidungen
des Jahres 2007 zu Fragen
der Gemeinschaftspraxis
beziehungsweise einer
Praxisgemeinschaft respektive
der Beschäftigung von
freien ärztlichen Mitarbeitern
zeigt die Vielschichtigkeit
der zu beachtenden Aspekte,
wenn es gilt eine gemeinschaftliche
ärztliche Berufsausübung
vertraglich zu gestalten.
Die jeweiligen Formen
bedingen Vor- und Nachteile,
die im Interesse einer
gedeihlichen konstruktiven
gemeinsamen Tätigkeit
abzuwägen sind.
Quellen
(sämtliche Entscheidungen
in „juris“
und Datenbank „Bayern-Recht“)
[1]
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 10.01.2007
– L 7 KA 1006/05
[2] Landessozialgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 28.02.2007
– L 11 KA 32/06
[3] Bayerisches
Landessozialgericht,
Urteil vom 28.03.2007
– L 12 KA 216/04
[4] Landessozialgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 15.08.2007
– L 11 KA 62/06
mit Bezugnahme auf Urteil
vom 01.10.2003 –
L 11 KA 289/01
[5] Landessozialgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 15.08.2007
– L 11 KA 25/07
mit Bezugnahme auf Urteil
vom 01.10.2003 –
L 11 KA 289/01
[6] Sozialgericht
Düsseldorf, Beschluss
vom 15.06.2007 –
S 2 KA 65/07 ER
[7] Landgericht
Krefeld, Urteil vom
04.01.2007 – 3
O 443/06
[8] Landgericht
Dortmund, Urteil vom
27.09.2007 – 3
O 391/07
[9] Bundesfinanzhof,
Beschluss vom 17.08.2007
– XI B 185/06
[10] Finanzgericht Köln,
Urteil vom 11.09.2007
– 9 K 2035/07